Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines – Präambel / Geltungsbereich


  1. Die Dienstleistungen von HealthMaker, vertreten durch Personal Trainer Marco Neumann, umfassen eine auf die Bedürfnisse und körperlichen Fähigkeiten ausgerichtete, individuell gestaltete, sportliche Trainings-und Gesundheitsmaßnahme, die in mehreren vom Personal Trainer vorbereiteten und persönlich angeleiteten Trainingseinheiten durchgeführt wird.
  2. Diese Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten für alle Buchungen von Dienstleistungen, die Sie (im Folgenden „Klient“ genannt) bei HealthMaker aufgeben.

 

§2 Vertragsgegenstand


  1. Die Klientin/der Klient schließt mit dem Personal Trainer einen Dienstleistungsvertrag über die jeweils von Ihnen gebuchte Dienstleistung ab.
  2. Der Personal Trainer ist verpflichtet, die Klientin/den Klienten im Rahmen der vereinbarten Dienstleistungen individuell zu beraten und zu betreuen.

 

§3 Form


  1. Der Dienstleistungsvertrag über Dauer, Art, Umfang und Preis wird gesondert und schriftlich geschlossen.
  2. Die AGB zum Vertragsverhältnis werden durch HealthMaker schriftlich gestellt und dem Klienten spätestens bei Vertragsabschluss überreicht.

 

§4 Ablauf des Trainings


  1. Vor Beginn des Trainings werden die individuellen Trainingsinhalte und -ziele in einer persönlichen Erstkonsultation (ca. 120 Minuten) mit dem Klienten abgestimmt. Es erfolgt ein umfassender Gesundheits- und Fitnescheck und es werden Art, Umfang und Örtlichkeit der Trainingseinheiten individuell mit dem Klienten besprochen.
  2. Eine Trainingseinheit dauert in der Regel 60 Minuten. Eine Trainingseinheit kann von den Parteien ggf. auch länger oder kürzer festgelegt werden. Ein Abbruch der Trainingseinheit durch den Klienten vor Ablauf der vereinbarten Trainingsdauer, berechtigt nicht zu Kostenrückerstattungen oder Zeitgutschriften.
  3. Die Personal Trainer von HealthMaker stehen im Rahmen der vereinbarten Trainings-, Beratungs- und Betreuungsmaßnahmen auch außerhalb der Trainingszeiten per Telefon, SMS, Whats App oder E-Mail zur Verfügung. Ein Anspruch auf ständige Erreichbarkeit ist hieraus nicht abzuleiten.

 

§5 Ärztlicher Gesundheitscheck


  1. Im Rahmen der Erstkonsultation führt der Personal Trainer einen Fitness- und Gesundheitscheck durch und füllt gemeinsam mit dem Klienten einen sog. Check-up Bogen aus, der u.a. eine umfangreiche Aussage über den Gesundheitszustand geben soll.
    Der Check-up Bogen ist wahrheitsgemäß zu beantworten. Antwortet der Klient auf eine Frage nicht wahrheitsgemäß, so haftet der Personal Trainer nicht für daraus resultierende Gesundheitsschäden.
  2. Unabhängig von dem durch den Personal Trainer zu Beginn des ersten Trainings durchzuführenden Fitness- und Gesundheitscheck ist der Klient verpflichtet, seinen Gesundheitszustand, sofern erforderlich und ggf. auf Anraten des Personal Trainers, bei einem Arzt seiner Wahl überprüfen zu lassen (ärztlicher Gesundheitscheck, Unbedenklichkeitsbescheinigung). Auf Anfordern des Personal Trainers ist der Gesundheitszustand durch ärztliches Attest nachzuweisen.

 

§6 Nachträglich eintretende Veränderungen des Gesundheitszustandes


  1. Der Klient ist verpflichtet, nach Vertragsabschluss eintretende Veränderungen seines Gesundheitszustandes sowie jegliche Art auftretender körperlicher Beschwerden dem Personal Trainer vor Trainingsbeginn umgehend, persönlich und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Auf Anfordern des Personal Trainers ist der Gesundheitszustand durch ärztliches Attest nachzuweisen.
  2. Vor jeder Trainingseinheit hat die der Klient selbständig für eine ausreichende Nährstoff- und Flüssigkeitszufuhr zu sorgen (Empfehlung: maximal 2 Stunden vor Trainingsbeginn eine Hauptmahlzeit und 1 Stunde vor Trainingsbeginn ein kleiner Snack) und es bei Versäumnis vor Trainingsbeginn sofort dem Personal Trainer mitzuteilen.

 

§7 Terminierung


  1. Der Klient ist verpflichtet, selbständig über das von HealthMaker genutzte Online Portal/Handy App „Virtuagym“ seine/ihre Trainingstermine im Rahmen der vereinbarten monatlichen Anzahl von Trainingseinheiten selbständig zu buchen. In Ausnahmefällen (z.B. wenn der Klient nicht über die entsprechenden Endgeräte verfügt) werden die Termine in Absprache mit dem Personal Trainer auch mündlich vereinbart. Gebuchte Termine sind verbindlich.
  2. Eine Terminabsage im Krankheitsfall oder aus anderen Gründen ist dem Personal Trainer mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin durch Stornierung über das Online Portal „Virtuagym“ anzuzeigen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird das vereinbarte Honorar in voller Höhe berechnet und die Trainingseinheit als gegeben verbucht. Ein zusätzlicher Ausweichtermin kann ggf. vereinbart werden.
  3. Bei verspätetem Erscheinen des Klienten zum Trainingstermin wird eine Kulanzzeit von 5 Minuten eingeräumt, ab diesem Zeitpunkt wird die verspätete Zeit als Trainingszeit gerechnet.
  4. Bei verspätetem Erscheinen des Personal Trainers, wird die Zeit ab dem Eintreffen des Personal Trainers als Trainingszeit gerechnet. Bei einer Terminabsage durch den Personal Trainer bleibt die Stunde erhalten und wird neu terminiert.
  5. Der Personal Trainer behält sich vor, einen trainingsfreien Urlaubszeitraum von bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr vorzusehen. Dieser Zeitraum ist bei der Trainingsplanung zu berücksichtigen. Die genauen Daten hierzu werden durch den Personal Trainer frühzeitig mit dem Klienten besprochen.
  6. Während der Urlaubs- oder Krankheitszeit des Personal Trainers oder der des Klienten wird das Training ausgesetzt. Die nicht gegebenen Trainingseinheiten können vorweg oder im Anschluss der Urlaubs- oder Krankheitszeit, innerhalb von 2 Monaten, nachgeholt werden.
    Der Personal Trainer ist berechtigt, ein ärztliches Attest für Krankheitsausfälle des Klienten zu fordern. Trainingseinheiten, die aufgrund fehlender zeitlicher Übereinkunft zwischen dem Klienten und dem Personal Trainer nicht stattfinden konnten, haben darüber hinaus eine maximale Gültigkeit von 2 Monaten. Die Trainingseinheiten können innerhalb dieser Zeit neu terminiert und nachgeholt werden. Darüber hinaus verfallen sie automatisch und es erlischt der Anspruch auf die Trainingsstunden.
  7. Ist ein Termin zum Training im Außenbereich vereinbart, so kann dieser wetterbedingt nur vom Personal Trainer abgesagt werden. Es erfolgt dann in Absprache mit der dem Klienten eine Verlegung in einen Indoor-Trainingsbereich oder eine Neuterminierung.
  8. Bei letztendlicher Nichtinanspruchnahme / versäumter Terminierung einer oder mehrerer Trainingseinheiten, mit Ausnahme der Regelungen in §7 Absatz 6, oder Nichterscheinen der Klientin/des Klienten zum vereinbarten Trainingstermin wird diese als gegeben verbucht. Es besteht in diesem Fall kein Anspruch auf Rückerstattung oder Zeitgutschrift.

 

 §8 Zahlungsbedingungen


  1. Die Abrechnung der vereinbarten Trainingseinheiten erfolgt gemäß des gemeinsam festgelegten Umfanges monatlich im Voraus.
  2. Die Zahlung erfolgt per SEPA Lastschrifteinzug. Der Klient hat in diesem Fall dafür zu sorgen, dass sein Girokonto zum Zeitpunkt der Abbuchung die erforderliche Deckung aufweist. Das erste Honorar ist sofort fällig und wird spätestens am 5. Werktag nach Vertragsabschluss per Lastschrift eingezogen. Das monatliche Honorar wird regelmäßig und spätestens am 5. Werktag des neuen Monats eingezogen. Sollte der Lastschrifteinzug von dem genannten Konto nicht möglich sein, ist Marco Neumann berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten (Rückbelastungsentgelte etc.) zusätzlich zum vereinbarten Honorar zu erheben. Der Personal Trainer berechnet insoweit für jeden Fall eine Pauschale in Höhe von 10,00 €. Es bleibt dem Klient jedoch vorbehalten, nachzuweisen, dass keine, oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind. Sollten dem Personal Trainer höhere Mehrkosten entstehen, so kann er auch diese geltend machen, ist für deren Höhe aber seinerseits nachweispflichtig.
  3. Andere Zahlungsmethoden bedürfen der vorherigen Absprache mit dem Personal Trainer.

 

§9 Weitere Leistungen und Zusatzkosten


  1. Wird das Training von dem Klienten an einem Ort gewünscht, der weiter als 5 Km vom Geschäftssitz des Personal Trainers entfernt liegt (kürzester Fahrweg mit dem Kfz), wird jeweils für die An- und Abfahrt für die über 5 km hinausgehende Entfernung eine Fahrtkostenpauschale von 1,00 € pro Km zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben. Die Fahrtkostenpauschale wird für jede geleistete Trainingseinheit mit in Rechnung gestellt.
  2. Entstehen aufgrund der gewünschten Sportarten zusätzliche Kosten (z.B. Eintrittspreise für Sporthallen, Fitnesscenter, Hallenbäder, Sportanlagen, etc.), sind diese von dem Klienten auch für den Personal Trainer in vollem Umfang zu tragen.
  3. Leistungen, die von Kooperationspartnern oder anderen Dienstleistern (z.B. Ärzten, Physiotherapeuten, Nahrungsergänzungsmittelhersteller etc.) in Anspruch genommen werden, sind nicht im Entgelt für das Personal Training enthalten. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Klient selbst und sind von diesem entweder direkt an den jeweiligen Dienstleister zu entrichten oder werden dem Klienten vom Personal Trainer gesondert in Rechnung gestellt.

 

§10 Verschwiegenheit


  1. Der Personal Trainer ist verpflichtet, alle personenbezogenen Daten seines Kunden vertraulich zu behandeln. Über alle im Zusammenhang mit der Erfüllung der Trainings- und Betreuungsmaßnahmen bekannt gewordenen Informationen des Klienten hat der Personal Trainer Stillschweigen zu bewahren, auch über die Beendigung des Dienstleistungsvertrages hinaus.
  2. Der Klient verpflichtet sich, über etwaige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von HealthMaker Stillschweigen zu bewahren, auch über die Beendigung des Dienstleistungsvertrages hinaus.

 

§11 Pflichten des Personal Trainers


  1. Der Personal Trainer ist verpflichtet, vor Beginn der Trainingseinheit die trainingsgerechte Bekleidung und Ausrüstung des Klienten zu überprüfen und diesen in das bevorstehende Training, damit verbundene spezielle Risiken (neue / unbekannte Fitness-/ Trainingsgeräte / Übungen usw.) und Besonderheiten (Streckenverlauf bei z.B. Outdoortrainings usw.) einzuweisen.
  2. Während der Trainingseinheiten ist der Personal Trainer verpflichtet, das Trainingsverhalten des Klienten zu überwachen und falls erforderlich zu korrigieren.
  3. Der Personal Trainer verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von pauschal 5 Mio. Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
  4. Über die Erbringung der geschuldeten Leistung hinaus übernimmt der Personal Trainer keine Gewähr für ein etwaiges Nichterreichen des von der dem Klienten mit der Eingehung des Vertrages verfolgten Zwecks.

 

§12 Haftung des Personal Trainers


  1. Der Personal Trainer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Personal Trainer – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch bis zu einem Betrag, die der Vergütung für die Mindestvertragslaufzeit entspricht.
  3. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit –außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit –ausgeschlossen.
  4. Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Insbesondere wird keine Haftung für allgemeine Lebensrisiken (z.B. Verstauchungen, Erkältungen, verschmutzte oder beschädigte Kleidung, etc.), die mit der Ausübung der gewünschten Sportart oder Trainingsweise einhergehen, übernommen.
  5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw.-ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.
  6. Soweit die Haftung nach Absätzen 2 und 3 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Personal Trainers.

 

§13 Pflichten der Klientin/des Klienten


  1. Der Klient erklärt mit Unterzeichnung des Dienstleistungsvertrages, dass er sich körperlich und geistig gesund fühlt, um am vereinbarten Training teilzunehmen.
  2. Der Klient hat sich eigenverantwortlich gegen Unfälle und Verletzungen, die im Rahmen des Personal Trainings auftreten können, zu versichern. Gleiches gilt für den direkten Weg von und zum Trainingsort.
  3. Der Klient informiert den Trainer unverzüglich bei plötzlichen Befindlichkeitsänderungen wie z.B. Übelkeit, Schwindel oder Schmerzen jeglicher Art. Gegebenenfalls muss das Training aus Gesundheitsgründen abgebrochen werden.

 

§14 Schlussbestimmungen


  1. Sollte eine der vorangehenden Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen wird einvernehmlich eine geeignete, dem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzbestimmung getroffen.

 

Stand: 15.04.2020